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Aktuelle EIV und KEV Tarife



Vergütungssätze KEV:

akteulle KEV Tarife















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Der Bundesrat beschliesst punktuelle Verordnungsänderungen im Energiebereich


Bern, 25.11.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. November 2020 punktuelle Änderungen von Verordnungen im Energiebereich beschlossen. Es handelt sich um Änderungen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Geoinformationsverordnung und der Stromversorgungsverordnung. Damit werden unter anderem die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen angepasst, die Publikation der Geodaten zu allen Stromproduktionsanlagen in der Schweiz geregelt, die Vorschriften zur Reifenetikette angepasst und der Zugang zu Messdaten von Smart Metern präzisiert. Die revidierten Verordnungen treten mehrheitlich per 1. Januar 2021 in Kraft. Ausnahme ist die Energieeffizienzverordnung, deren Änderungen per 1. März und 1. Mai 2021 in Kraft treten.

Mit der Änderung der Energieförderungsverordnung (EnFV) wird bei der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) der Leistungsbeitrag bis 30 Kilowatt (kW) per 1. April 2021 erhöht. Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Der Leistungsbeitrag bis 30 kW wird um 40 Franken auf 380 Franken pro kW angehoben. Der Leistungsbeitrag wird damit erstmals seit Bestehen der Einmalvergütungen erhöht. Das setzt einen Anreiz, insbesondere auf Einfamilienhäusern grössere Anlagen zu bauen, die die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung nutzen. Weiter wird der Grundbeitrag der Einmalvergütung für PV-Anlagen gesenkt. Der Grundbeitrag sinkt bei den angebauten und freistehenden Anlagen von aktuell 1'000 Franken auf 700 Franken. Ab einer Leistung von 30 kW sinkt ausserdem der Leistungsbeitrag um 10 Franken auf 290 Franken pro kW. Die Absenkung des Leistungsbeitrags ab 30 kW stellt sicher, dass die Einmalvergütungen weiterhin maximal 30% der massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen decken, wie dies das Energiegesetz vorschreibt.

Eine Erleichterung beim Bau von PV-Anlagen bringt die neue Regelung, dass einem Gesuch für eine Einmalvergütung anstatt des Grundbuchauszugs auch ein gleichwertiges Dokument beigelegt werden kann. Weiter wird ein Anreiz für Erweiterungen bestehender PV-Anlagen im Einspeisevergütungssystem gesetzt. Sie erhalten neu unter gewissen Voraussetzungen das Anrecht auf eine Einmalvergütung (beschränkt auf den Leistungsbeitrag) im Umfang der Leistungssteigerung.

Bei den Investitionsbeiträgen für Wasserkraftanlagen präzisiert die revidierte EnFV, dass eine erhebliche Erweiterung der Anlage durch die Erhöhung der Ausbauwassermenge nur dann gefördert werden kann, wenn die Anlage zusätzlich über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann. Zudem gelten Wasserkraftanlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen neu als «selbstständig betreibbar». Damit können für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen solcher Anlagen Investitionsbeiträge beantragt werden.

Mit der Änderung der Energieverordnung (EnV) können temporäre Bauten und Anlagen zur Prüfung der Standorteignung von Windenergieanlagen (z.B. Windmessmasten) neu ohne Baubewilligungsverfahren errichtet oder geändert werden. Weiter regelt die EnV, dass das Bundesamt für Energie (BFE) künftig Geodaten zu sämtlichen registrierten Anlagen zur Stromproduktion publizieren soll. Dazu gehören Daten zu Technologie, Standort, Kategorie, Leistung und Inbetriebnahmedatum. Dank dieser räumlichen Übersicht kann der Zubau an Produktionsanlagen transparent dargestellt werden. Die Daten werden dem BFE von der Vollzugsstelle (Pronovo AG) auf Basis der im Herkunftsnachweissystem registrierten Anlagen geliefert.

Mit der Änderung der Energieeffizienzverordnung (EnEV) werden die neuen Regelungen der EU-Verordnung zur Reifenetikette übernommen. Die Reifenetikette der Schweiz ist identisch mit derjenigen der EU. Angepasst werden Vorschriften zu den Angaben der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen. Die Reifenetikette vermittelt dem Verbraucher transparente Informationen zu Treibstoffeffizienz, Nasshaftungseigenschaft und Rollgeräusch der Reifen.

Mit der Änderung der Geoinformationsverordnung (GeolV) werden die Geobasisdatensätze «Überflutungskarten für Stauanlagen unter Bundesaufsicht» und «Elektrizitätsproduktionsanlagen» in den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts aufgenommen. Überflutungskarten zeigen diejenigen Gebiete, die beim plötzlichen totalen Bruch eines Absperrbauwerks voraussichtlich überflutet werden. Im Geobasisdatensatz «Elektrizitätsproduktionsanlagen» werden sämtliche im Herkunftsnachweissystem registrierten Elektrizitätserzeugungsanlagen in Form von Geodaten dokumentiert (siehe auch Revision EnV). 

Mit der Änderung der Stromversorgungsverordnung (StromVV) wird präzisiert, wie der Zugang der Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber (Messkunden) zu ihren von intelligenten Messsystemen (Smart Metern) gemessenen Daten erfolgen soll. Die Messdaten müssen dem Messkunden nicht nur angezeigt (visualisiert), sondern auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Auch ein Datenexport muss möglich sein. Weiter soll der Messkunde auf alle Messdaten der letzten fünf Jahre zugreifen können.





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Bundesrat verabschiedet Revision von Verordnungen im Energiebereich


 

Bern, 23.10.2019 - Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2019 Teilrevisionen der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Energieverordnung beschlossen. Diese bezwecken diverse Vereinfachungen und Präzisierungen bestehender Regelungen sowie Anpassungen gewisser Berechnungsgrundlagen. Dazu gehören unter anderem eine verständlichere und übersichtlichere Energieetikette für Personenwagen, eine leichte Senkung der Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen, die aufgrund der weiterhin sinkenden Anlagenpreise erfolgt, sowie höhere Investitionsbeiträge für Grosswasserkraftanlagen, die ihre Speicherkapazität ausbauen. Letzteres soll insbesondere in den Wintermonaten zu einer verbesserten Versorgungssicherheit beitragen. Die revidierten Verordnungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

Energieeffizienzverordnung (EnEV)

  • Energieetikette für Personenwagen: Die Angaben auf der Energieetikette werden einfacher, verständlicher und übersichtlicher. 
  • CO2-Zielwerte für die Energieetikette: Der anzugebende Zielwert wird gegenüber demjenigen gemäss CO2-Gesetz um 21% erhöht. So wird berücksichtigt, dass der CO2-Zielwert im CO2-Gesetz auf NEFZ-Messwerten (Neuer Europäischer Fahrzyklus) basiert, für die Erstellung der Energieetikette neu aber die (im Durchschnitt höheren) WLTP-Messwerte (Worldwide Light Vehicles Test Procedure) zu Grunde gelegt werden (Informationen zur Umstellung von NEFZ zu WLTP: Medienmitteilung vom 27.06.2018).
  • Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien: Künftig wird auf die Berücksichtigung des Leergewichts verzichtet (bisher wurde das Leergewicht mit einer Gewichtung von 30% berücksichtigt). Massgebend ist neu nur noch der absolute Energieverbrauch, der sich aus dem Primärenergie-Benzinäquivalent ergibt. Das Primärenergie-Benzinäquivalent bezieht den Energieaufwand für die Treibstoff- und Strombereitstellung mit ein.
  • Werbung für Personenwagen: Die Vorgaben in der Werbung werden auf den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Energieeffizienz-Kategorie reduziert. Neu muss die Energieeffizienz-Kategorie, auch in der Online-Werbung, zusätzlich mit der farbigen Pfeil-Skala abgebildet werden.
  • Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas: Der anerkannte biogene Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas wird auf 20% festgesetzt.

Energieförderungsverordnung (EnFV)

  • Investitionsbeiträge für grosse Wasserkraftanlagen: Seit 2018 können für neue Grosswasserkraftanlagen sowie für wesentliche Erweiterungen oder Erneuerungen Investitionsbeiträge beantragt werden. Neu können Anlagen, die ihre Speicherkapazität ausbauen, einen höheren, maximalen Investitionsbeitrag erhalten (40% statt 35%). Ausserdem wird ihre zusätzlich speicherbare Energiemenge bei der Priorisierung berücksichtigt.
  • Anpassung der Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen: Aufgrund der aktuellen Marktentwicklung werden die Vergütungssätze für die Einspeisevergütung (KEV) und die Einmalvergütung (EIV) per 1. April 2020 angepasst: Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen wird auf 9 Rp./kWh, sowie der Grundbeitrag der Einmalvergütungen für angebaute und freistehende Anlagen von 1’400 auf 1’000 Franken gesenkt. Die Einmalvergütungen von integrierten Anlagen werden analog angepasst, so dass sie im Durchschnitt etwa 10% über denjenigen für angebaute und freistehende Anlagen liegen. Positiver Effekt der Vergütungssenkungen ist, dass dadurch Gelder für einen rascheren Abbau der Wartelisten frei werden.   
  • Geothermie: Die Fristen für das Einreichen von Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen für Geothermieprojekte werden verlängert, wie dies in der letzten Revision der EnFV bereits für Wind- und Wasserkraftprojekte erfolgt ist.
  • Wasserkraft- und Biomasseanlagen: Die Formel zur Berechnung der Einspeisevergütung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung wird präzisiert, so dass auch bei mehrmaligen nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen Klarheit über den Vergütungssatz besteht.


Ganzes Dokument: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/58728.pdf



Energieverordnung (EnV)

  • Guichet Unique Windenergie: Der Guichet Unique Windenergie (angesiedelt beim Bundesamt für Energie) ist seit Juni 2018 verantwortlich für die Koordination und Einhaltung der Fristen zur Einreichung der Stellungnahmen und Bewilligungen von Bundesbehörden, die für die kantonale Planung und Bewilligung von Windenergieanlagen nötig sind. Die in der EnV definierte Frist ist insbesondere für die komplexen Abklärungen im Bereich Luftfahrt hie und da zu kurz bemessen. Neu gibt es die Möglichkeit, diese Frist fallweise um maximal zwei Monate zu verlängern.
  • Zusammenschluss zum Eigenverbrauch: Bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV), wird klargestellt, dass für die Bestimmung der Obergrenze der internen Kosten, die Mieterinnen und Mietern in Rechnung gestellt werden dürfen, die Kosten für das externe Standardstromprodukt heranzuziehen sind, das der individuelle ZEV-Teilnehmer beziehen würde, wenn er nicht im ZEV wäre.
  • Rückerstattung Netzzuschlag: Der Grundsatz, dass die Bruttowertschöpfung auf Grundlage der Jahresrechnung bestimmt wird, gilt neu für alle Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Obligationenrecht unterliegen – unabhängig von deren Revisionspflicht. Dadurch wird die Gleichbehandlung der Gesuchsteller verbessert, die Transparenz erhöht und der Aufwand für die Erstellung des Gesuchs für die Unternehmen reduziert.

Zu den Teilrevisionen der Verordnungen wurde von April bis Juni 2019 eine Vernehmlassung durchgeführt (siehe Ergebnisbericht). Die Änderungen treten per 1. Januar 2020 in Kraft.



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Bundesrat bekräftigt vollständige Öffnung des Strommarktes


Bern, 27.09.2019 - Der Bundesrat hat im Oktober 2018 im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des Stromversorgungsgesetzes vorgeschlagen, den Strommarkt vollständig zu öffnen. Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass sich eine Mehrheit der Teilnehmenden für diese Öffnung ausspricht. Eine Mehrheit verlangt aber auch Begleitmassnahmen, um die Versorgungssicherheit zu stärken und die Ziele der Energiestrategie 2050 zu erreichen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. September 2019 daher entschieden, an der Öffnung des Strommarktes festzuhalten. Gleichzeitig hat er das UVEK aufgrund der Vernehmlassungsresultate beauftragt, eine Vorlage zur Anpassung des Energiegesetzes auszuarbeiten. Als Begleitmassnahme zur Marktöffnung sollen die Investitionsanreize in die einheimischen erneuerbaren Energien verbessert und damit die Versorgungssicherheit gestärkt werden.

 

Investitionssicherheit und marktnähere Förderinstrumente 

Mit der Energiestrategie 2050 hat die Schweizer Stimmbevölkerung 2017 beschlossen, den Zubau der erneuerbaren Energien zu stärken. Die im Energiegesetz festgelegten Fördermassnahmen laufen Ende 2022 und Ende 2030 aus. Die Vernehmlassung zur Strommarktöffnung hat gezeigt, dass eine Mehrheit der Teilnehmenden wünscht, dass in Bezug auf die Fördermassnahmen raschmöglichst Planungssicherheit geschaffen wird, da die aktuelle Situation Unsicherheit schafft und notwendige Investitionen hemmt.

Der Bundesrat hat das UVEK daher beauftragt, parallel zu den Arbeiten für die Öffnung des Strommarktes eine Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Energiegesetzes vorzulegen. Darin sollen folgende Eckwerte verankert werden:

Investitionsanreize verstärken: Die im Gesetz enthaltenen Richtwerte für den Ausbau der Wasserkraft und anderer erneuerbaren Energien für 2035 sollen als verbindlich erklärt werden. Dementsprechend werden die derzeit bis 2030 befristeten Investitionsbeiträge bis Ende 2035 verlängert. Für die Zeit bis 2050 wird ebenfalls ein Richtwert bestimmt. Sollte der effektive Zubau an erneuerbaren Energien den festgelegten Ausbaupfad zu stark unterschreiten, können im Rahmen des im Energiegesetz verankerten Monitorings zusätzliche Massnahmen beantragt werden.  

Wettbewerbliche Fördermassnahmen: Im Solarbereich soll der Wettbewerb verstärkt werden, indem die Einmalvergütungen für grosse Photovoltaik-Anlagen neu durch Ausschreibungen festgelegt werden sollen. Dabei erhält jener Produzent den Zuschlag, der eine bestimmte Menge Solarenergie am günstigsten produzieren kann. Die Ausschreibungen ersetzen die heutigen fixen Einmalvergütungen.

Wasserkraft: Die Mittel für die Investitionsbeiträge für die Grosswasserkraft sollen verdoppelt werden. Die Wasserkraft ist das Rückgrat der Schweizer Stromversorgung.

Weitere erneuerbare Energien: Neue Wind-, Kleinwasser- und Biogasanlagen sowie Geothermie-Kraftwerke erhalten ab 2023 keine Einspeisevergütung mehr, sie sollen bis 2035 neu Investitionsbeiträge beantragen und damit auch einen Teil der Planungskosten decken können. 

Die Kosten für die angepassten Fördermassnahmen betragen rund 215 Millionen Franken pro Jahr. Die Finanzierung erfolgt durch den bereits heute bestehenden Netzzuschlag. Dieser bleibt bei 2,3 Rp./kWh. Es sind keine zusätzlichen Mittel nötig. Dies ist möglich, weil einzelne Fördermassnahmen wegfallen und durch effizientere Instrumente ersetzt werden. Zur Deckung unerwarteter Finanzierungsspitzen soll das Energiegesetz den vorübergehenden Vorbezug des Netzzuschlagsfonds ermöglichen.




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BFE: 2018 werden 6`600 Einmalvergütungen für kleine Photovoltaikanlagen ausbezahlt

20.3.2018

 

2018 kann die Warteliste für Einmalvergütungen für kleine
Photovoltaikanlagen (KLEIV) wesentlich abgebaut werden. Die KLEIV wird für alle Anlagen
ausbezahlt, die bis Mitte September 2015 in Betrieb gegangen sind. Davon profitieren rund
6`600 Anlagen.
Seit 2014 werden kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung bis 30 kW mit
der Einmalvergütung gefördert. Bis heute wurden dafür 414 Millionen Franken für 34`500 PVAnlagen
ausbezahlt. Mit dem neuen Energiegesetz, das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist,
gibt es die Einmalvergütung auch für grössere PV-Anlagen. Unterschieden wird dabei
zwischen Einmalvergütungen für kleine Anlagen (KLEIV) bis 100 kW Leistung und
Einmalvergütungen für grosse Anlagen (GREIV) mit einer Leistung zwischen 100 kW und 50
MW.

Auf der Warteliste für eine KLEIV befinden sich derzeit 12`400 Anlagen, die vor 2018 in
Betrieb gegangen sind. Der Abbau der Warteliste erfolgt nach dem Datum der
Inbetriebnahmemeldung. Die Liquidität des Netzzuschlagsfonds erlaubt es, diese Warteliste im
Jahr 2018 wesentlich abzubauen:
Bis Ende 2018 wird die KLEIV voraussichtlich für alle Anlagen ausbezahlt, die bis Mitte
September 2015 in Betrieb gegangen sind. Das betrifft rund 6`600 Anlagen.
2019 wird die KLEIV voraussichtlich für alle Anlagen ausbezahlt, die bis Ende 2017 in
Betrieb gegangen sind. Das betrifft rund 5`800 Anlagen.
Anlagen, die erst 2018 in Betrieb gehen, müssen rund 2 Jahre auf die Auszahlung der
KLEIV warten.

Auf der Warteliste für eine GREIV befinden sich derzeit 3`000 Anlagen, die sich vor 2018
angemeldet haben. Der Abbau der Warteliste erfolgt nach Anmeldedatum. 2018 werden mit
der GREIV rund 40 MW Leistung gefördert. Wieviele Anlagen das sein werden, hängt
wesentlich von der Ausübung des Wahlrechts der Anlagenbesitzer ab, die zwischen
Einspeisevergütung und GREIV wählen können. Anlagen, die neu für die GREIV angemeldet
werden, müssen voraussichtlich mindestens 6 Jahre auf die Auszahlung warten, weil zuerst die
bestehende Warteliste abgebaut werden muss.

 

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Bundesrat setzt mit neuen Verordnungen totalrevidiertes Energiegesetz per 1.1.2018 in Kraft

 

3.11.2017

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. November 2017 das totalrevidierte Energiegesetz, dem die Schweizer Stimmbevölkerung in der Referendumsabstimmung vom 21. Mai 2017 zugestimmt hat, per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hat er die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den zugehörigen Verordnungsrevisionen zur Kenntnis genommen und die Verordnungen verabschiedet. Die drei neuen und sechs revidierten Verordnungen treten gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind insgesamt 317 Stellungnahmen zu über 1‘000 einzelnen Punkten eingegangen. Der Ergebnisbericht sowie die einzelnen Stellungnahmen sind auf Internet verfügbar.

Die wichtigsten Änderungen für PV:

  • KEV nur noch ab 100kWp, darunter EIV
  • KEV/EIV Wahlrecht ab 100 kWp
  • Abbau der KEV Warteliste weiterhin nach Anmeldedatum. KEV Tarife um 20% gekürzt.
  • Der Rückliefertarif der Netzbetreiber muss sich an den Bezugkosten bei Vorlieferanten


KEV_EIV_2018

 


 


Faktenblatt Änderungen PV 2018
2017.11.02_Faktenblatt_Förderung_der_Photovoltaik_DE.pdf (286.87KB)
Faktenblatt Änderungen PV 2018
2017.11.02_Faktenblatt_Förderung_der_Photovoltaik_DE.pdf (286.87KB)

 


 Alle Texte der angepassten Verordnungen und die Erläuterungen sind auf www.energiestrategie2050.ch verfügbar.


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Neue EnV und EnFV ab 2018 per 1. November 2017 erwartet

22.5.2017

Das UVEK hat seinen Vorschlag zur Revision der Energieverordnung im März 2017 in die Vernehmlassung geschickt. Feedback konnte bis Mitte Mai eingereicht werden. Die definitive Version erwarten wir per 1.11.2017. Wichtig sind vor allem die neuen Einmalvergütungen für Grossanlagen. Hier der bisherige Vorschlag:

 









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Neues EnG tritt per 1.1.2018 in Kraft - damit stehen neue Fördermittel bereit

21.5.2017

Die Revision des Energiegesetzes wurde vom Volk mit 56% der Stimmen angenommen. Darin enthalten ist die Erhöhung des Netzzuschlags von 1.5 auf 2.3 Rp./kWh. Ab 2018 soll die Verteilung wie folgt erfolgen:

 


 














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2017 kein Abbau der Warteliste

21.3.2017

Mitteilung BFE: 2017 stehen keine Fördermittel zum Abbau der KEV-Warteliste bereit. Die EIV ist davon nicht betroffen.

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Aktuelle Grosshandelspreise

Preise Solarmodule, Waver, Zelle, Silizium Grosshandelspreise CIF Asien











 


Nützliche Links

 

Förderung             https://pronovo.ch

Tarifrechner          https://pronovo.ch/de/services/tarifrechner/

Strom realtime D  https://www.energy-charts.de/power_de.htm

PV realtime in D   http://www.sma.de/unternehmen/pv-leistung-in-deutschland.html

PV News               http://www.ee-news.ch/de/solar

Ertragsplanung     https://re.jrc.ec.europa.eu/pvg_tools/en/tools.html

Dacheignung CH  http://www.uvek-gis.admin.ch/BFE/sonnendach

Strahlungskarte    http://www.infoclimat.fr/cartes-meteo-temps-reel-images-satellites-infrarouge-visible-haute-resolution.html?i=srad

Swissolar              http://www.swissolar.ch/

EnergieSchweiz   https://www.energieschweiz.ch/home.aspx?p=17963,17964


 

 

 

 

Technologie

 

Übersichtliche Darstellung  der PV Technologie von Swissolar (Preise veraltet):

 

Uebersicht zur Photovoltaik Technologie
2014_Solarstrom_Broschuere.pdf (1.12MB)
Uebersicht zur Photovoltaik Technologie
2014_Solarstrom_Broschuere.pdf (1.12MB)

 

  

Speicherbedarf in der Schweiz nach einer Studie des BFE 2013:

Speicher in der Schweiz
Abstract der Studie BFE/KEMA 2013 zur Notwendigkeit von Speichern in der Schweiz
Energiespeicher in der Schweiz.pdf (117.69KB)
Speicher in der Schweiz
Abstract der Studie BFE/KEMA 2013 zur Notwendigkeit von Speichern in der Schweiz
Energiespeicher in der Schweiz.pdf (117.69KB)